Politisches Betätigungsverbot gegen den kurdischen Exilpolitiker M. Ayata
Monika Morres
Deutschlands Behörden machen keine halben Sachen, verlässlich insbesondere dann nicht, wenn es sich um politisch links und dazu noch ausländische Aktivistinnen und Aktivisten handelt. So hat das Ordnungsamt der Stadt Stuttgart mit Bezug auf §?47 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dem kurdischen Exilpolitiker und Journalist Muzaffer Ayata (56) künftig jede politische Betätigung zugunsten der seit November 1993 verbotenen PKK/KADEK/KONGRA GEL/KKK und KCK untersagt, ausgeweitet auch auf ein Engagement für die Föderation kurdischer Vereine, YEK-KOM. Die ist zwar keineswegs verboten, doch wird sie vom Verfassungsschutz als legaler Arm der PKK bezeichnet. Muzaffer Ayata soll also künftig nicht mehr an öffentlichen politischen Versammlungen und Aufzügen teilnehmen oder Ämter übernehmen und ausüben dürfen. Dies habe auch für „politische Reden, Pressekonferenzen und schriftliche Veröffentlichungen“ zu gelten. 1?000 Euro Zwangsgeld werden ihm im Falle einer Zuwiderhandlung angedroht. Diese Maßnahmen begründet das Ordnungsamt auch mit der Indizierung der PKK auf der EU-Terrorliste.
Verfolgt in der Türkei – verfolgt in der BRD
An dieser Stelle möchten wir den Leserinnen und Lesern einen Einblick geben in das Leben von Muzaffer Ayata, das geprägt ist von Verfolgung und Repression einerseits und dem starken Willen, sich nicht brechen zu lassen, seinen politischen Vorstellungen und Überzeugungen treu zu bleiben.
Herr Ayata wurde aufgrund seiner Aktivitäten wenige Monate vor dem Militärputsch (September) im März 1980 verhaftet und im Militärgefängnis von Amed (Diyarbakir) mehrfach schwer gefoltert. Wegen „Separatismus“ hat das Gericht 1983 gegen ihn die Todesstrafe verhängt, die 1991 in eine 40-jährige Freiheitsstrafe umgewandelt worden ist. Im September des Jahres 2000 wurde er aus der Haft entlassen.
In seiner Haftzeit hat Herr Ayata durch zahlreiche Veröffentlichungen auf die Situation der Gefangenen in den türkischen Haftanstalten aufmerksam gemacht, sich zur Verbesserung der Haftbedingungen an Todesfasten beteiligt und sich für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt. Er fungierte außerdem als Sprecher von PKK-Gefangenen, die insbesondere nach dem Militärputsch die Gefängnisse füllten.
Obwohl mit seiner auf Bewährung ausgesetzten Reststrafe von 20 Jahren ein lebenslanges politisches Betätigungsverbot verbunden gewesen ist, hat Herr Ayata sein Engagement bei der prokurdischen HADEP fortgesetzt, die jedoch im März 2002 verboten wurde. Wegen des zunehmenden Verfolgungsdrucks verließ er die Türkei und reiste im Jahre 2002 in die BRD ein. Hier sollte er die Europavertretung der HADEP/DEHAP leiten, weshalb sich der damalige Vorsitzende an das Auswärtige Amt gewandt hatte, um eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis für Herrn Ayata zu beantragen. Das wurde genauso abgelehnt wie sein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“. Dennoch setzte er seine politischen Aktivitäten für die kurdischen Interessen ebenso fort wie seine publizistische Arbeit, die der leidenschaftlichen Suche nach Lösungswegen für den türkisch-kurdischen Konflikt gewidmet waren.
Repression setzt sich in Deutschland fort
Statt den Dialog mit Muzaffer Ayata aufzunehmen, zogen es die Behörden mit Rückendeckung der Politik vor, dem Kurden den strafrechtlichen Kampf anzusagen. So wurde er im August 2006 verhaftet und ihm angebliche „Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung“ (hier: PKK/KONGRA GEL, §?129?StGB) vorgeworfen. Das Gericht sah diese Beschuldigung als erwiesen an und verurteilte Herrn Ayata im April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Es folgte eine Odyssee aus Verurteilung/Revisionen/Neuverhandlungen/Haftüberprüfungen/Beschwerden, was dazu führte, dass seine Haft um vier Monate reduziert worden ist, er diese Zeit aber bis zum bitteren Ende absitzen musste. Jeder Versuch seiner Verteidigung, den Haftbefehl aufheben zu lassen, wurde abgelehnt und mit Fluchtgefahr sowie dem Vorwurf begründet, Herr Ayata habe sich ausdrücklich nicht von seinen Aktivitäten, den Organisationen und seinen politischen Vorstellungen distanziert.
Außerdem hat er durch seine ausführlichen Prozesserklärungen (s.?auszugsweise im AZADÎ-infodienst Nr.?65 v.?April 2008; www.nadir.org/azadi) allergrößten Unmut bei Bundesanwaltschaft und der Richterschaft erregt, weil deren Interesse an den komplexen Hintergründen des politischen Konflikts äußerst begrenzt ist.
Doch nicht genug: Auf der Grundlage eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Amed (Diyarbakir) vom Dezember 2007 beantragte die türkische Justizbehörde die Auslieferung von Herrn Ayata, weil er nach seiner Haftentlassung und nach Ausreise angeblich „Mitglied des PKK-Führungskomitees“ in Europa gewesen sei.
Obwohl bereits inhaftiert, erfolgte seitens OLG Frankfurt/M. im März 2008 allen Ernstes die Anordnung zur Auslieferungshaft gegen den Kurden. Im Mai 2009 dann hat die Bundesregierung eine Auslieferung abgelehnt und Herr Ayata wurde offiziell aus der Auslieferungshaft entlassen.
Tatsächlich konnte er erst am 7. Oktober 2009 die JVA Weiterstadt verlassen.
Politische Arbeit „schwere Gefahr“
Jedoch: Das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte die Ausweisung von Herrn Ayata, wodurch er damit ausländerrechtlich in den Status der Duldung zurückkatapultiert wurde.
Ferner ist er nach der Haftentlassung dazu verpflichtet worden, sich täglich bei der Polizei zu melden und das Stadtgebiet von Stuttgart nicht zu verlassen.
Dass ihm jetzt eine weitreichende politische Betätigung verboten worden ist, begründet das Stuttgarter Ordnungsamt damit, dass sich Herr Ayata trotz aller ihm auferlegten Beschränkungen nicht hat davon abhalten lassen, sein Engagement fortzusetzen. Akribisch listet die Behörde die Veranstaltungen auf, wann, wo und zu welchem Thema er referiert oder teilgenommen hat bzw. in welchen Medien er aufgetreten ist oder Beiträge veröffentlicht hat. Wie perfide hierbei vorgegangen wird, soll folgender Passus aus dem Behördenbescheid zeigen, in dem auf ein im „Kurdistan Report“ erschienenes Interview hingewiesen wird, in dem Muzaffer Ayata Stellung nimmt zur aktuellen politischen Situation in der Türkei und zur Lage von Abdulah Öcalan. Hierzu bemerkt das Ordnungsamt u.?a.: „Auch zur heutigen politischen Situation nahmen Sie Stellung, vermieden hier jedoch bis auf einen Satz eine Erwähnung der PKK, sondern sprachen immer von ‚die Kurden‘ bzw. dem ‚kurdischen Volk‘. Dies dürfte nach Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz taktisch motiviert sein. Eine Distanzierung von Ihrer Zugehörigkeit zur PKK bzw. von deren politischen Zielen ist aus diesem Artikel jedenfalls nicht erkennbar.“
Für die Stuttgarter Ausländerbehörde jedenfalls liegt im vorliegenden Fall „ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit vor, das über das Interesse hinausgeht, das das politische Betätigungsverbot selbst rechtfertigt“. Dies gelte es, „in Anbetracht der von Ihnen und Ihrer politischen Betätigung ausgehenden schweren Gefahr zum wirksamen Schutz der bedrohten und gefährdeten öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang zu verhindern“.
Siehe auch:
http://www.nadir.org/nadir/initiativ/azadi/AZADIinfodienst/nr110/info110.pdf
Kurdistan Report Nr. 161 Mai/Juni 2012