Frieden braucht mehr als einseitige Entwaffnung

Mit dem am 5. August in die Große Nationalversammlung eingebrachten und am 10. August verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts“ hat der laufende Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft erstmals einen konkreten gesetzlichen Rahmen erhalten. Nach mehr als elfeinhalb Stunden Beratungen stimmten 467 Abgeordnete für das Gesetz, 88 dagegen, sechs enthielten sich. Damit wurde das Rahmengesetz mit breiter parlamentarischer Mehrheit angenommen. Das ist ein erster Schritt. Zugleich zeigt ein genauer Blick auf die zwölf Artikel, wie weit der Weg zu einer politischen Lösung der kurdischen Frage noch ist.

Was das Rahmengesetz regelt

Das Gesetz erfasst Verfahren und Verurteilungen wegen Gründung und Leitung der PKK/KCK, Mitgliedschaft, Unterstützung, Propaganda, Straftaten im Zusammenhang mit Organisationsaktivitäten sowie bestimmte Finanzierungshandlungen. Je nach Strafrahmen sollen Verfahren und die Vollstreckung bereits verhängter Strafen für fünf oder zehn Jahre ausgesetzt werden. Ausgenommen sind vorsätzliche Tötungsdelikte sowie bestimmte vor dem 1. Juni 2005 begangene Straftaten, die mit lebenslanger oder verschärfter lebenslanger Haft bedroht sind. Damit fällt auch Abdullah Öcalans Haftstrafe außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Regelung. Über die Entwaffnung entscheiden staatliche Sicherheitsorgane. Der Nationale Sicherheitsrat bestätigt deren Feststellung.

Kurdische Frage bleibt außen vor

Die kurdische Frage findet im Gesetz keinen eigenen Platz. Gerade hierin liegt die größte Schwäche des Rahmengesetzes. Stattdessen wird der Prozess weitgehend durch Begriffe wie Entwaffnung und Auflösung beschrieben.

Auch Forderungen, die wiederholt formuliert wurden, liegen außerhalb des Regelungsbereichs. Dazu gehören die Haftbedingungen Abdullah Öcalans und die Umsetzung des sogenannten Rechts auf Hoffnung. Ebenso braucht es eine Lösung für politische Gefangene mit anderen Verurteilungsgrundlagen und eine Reform des weit gefassten sog. Antiterrorrechts. Weitere Punkte sind kurdische Sprachrechte, das Recht auf Bildung in der Muttersprache und die Stärkung der kommunalen Demokratie. Hinzu kommen klare Möglichkeiten zur demokratischen und politischen Beteiligung derjenigen, die aus den Bergen oder aus dem Exil zurückkehren.

Gerade beim Recht auf Hoffnung besteht seit Jahren eine konkrete menschenrechtliche Verpflichtung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte bereits 2014 fest, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Überprüfung und mögliche Entlassung gegen das Folterverbot in Art. 3 der EMRK verstößt.

Problematisch ist zudem, dass die entscheidende Kontrolle über die Entwaffnung und große Teile der Umsetzung bei der türkischen Regierung, dem sog. Sicherheitsapparat und dem Nachrichtendienst liegen. Für einen gesellschaftlichen Friedensprozess wären transparente Kriterien und die Beteiligung unabhängiger zivilgesellschaftlicher Akteur:innen zwingend erforderlich, um Vertrauen zu schaffen.

Misstrauen durch vergangene Friedensprozesse

Das Misstrauen innerhalb der kurdischen Gesellschaft ist auch durch frühere Friedensinitiativen geprägt. Bereits 1999 rief Abdullah Öcalan die PKK zu einem Waffenstillstand und zum Rückzug aus der Türkei auf. Während dieses Rückzugs wurden rund 500 PKK-Kämpfer:innen durch türkische Sicherheitskräfte getötet.

Auch im Friedensprozess ab 2013 begann die PKK nach Öcalans Newroz-Botschaft mit dem Rückzug ihrer Kräfte. Der Prozess geriet jedoch ins Stocken, weil angekündigte politische und rechtliche Reformen ausblieben und zugleich die militärische Präsenz in den kurdischen Gebieten ausgebaut wurde. 2015 eskalierte der Konflikt erneut.

Diese Erfahrungen erklären, weshalb Entwaffnung heute eng mit der Forderung nach rechtlichen Garantien und politisch verbindlichen Schritten zur Demokratisierung verbunden wird. In beiden Fällen gingen von Öcalan wesentliche Initiativen zur Einleitung eines Friedensprozesses aus. Die bewaffneten Kräfte reagierten mit Rückzug und Waffenruhe, während die jeweiligen Prozesse ohne die notwendigen politischen und rechtlichen Schritte schließlich zum Erliegen kamen.

Fazit

Trotz dieser erheblichen Defizite besitzt das nun verabschiedete Rahmengesetz eine Bedeutung, die über seine zwölf Artikel hinausgeht. Es schafft erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Rückkehr und gesellschaftliche Reintegration tausender Menschen sowie für die Beendigung zahlreicher Strafverfahren und Haftstrafen. Doch von einer umfassenden gesetzlichen Grundlage für Frieden und eine demokratische Lösung der kurdischen Frage kann keine Rede sein.

Damit stellt sich die Frage: Sprechen wir von einem Friedensprozess oder wurde der gesetzliche Rahmen bislang auf die Waffenfrage reduziert? Frieden braucht nämlich mehr als die Niederlegung von Waffen. Er setzt voraus, dass die politischen Bedingungen verändert werden, unter denen der Konflikt überhaupt erst entstanden ist.

Mit der Verabschiedung des Rahmengesetzes ist die Möglichkeit, die bestehenden Lücken noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu schließen, zunächst ungenutzt geblieben. Umso entscheidender ist nun, ob auf das Rahmengesetz weitere politische und rechtliche Schritte folgen. Erst dadurch kann ein tragfähiger Rahmen entstehen, der über die Entwaffnungsfrage hinausgeht und eine tatsächliche Demokratisierung sowie eine politische Lösung der kurdischen Frage ermöglicht.

Die historische Bedeutung des Rahmengesetzes wird sich deshalb daran messen lassen, ob es lediglich den rechtlichen Rahmen für Entwaffnung und Auflösung bildet oder zum Ausgangspunkt eines umfassenderen Friedensprozesses wird, der politische Teilhabe, Rechtsstaatlichkeit sowie kulturelle und sprachliche Rechte miteinander verbindet.