Satzung

Satzung des Vereins „Civaka Azad | Kurdisches Zentrum für Öffentlichkeitsarbeit“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(2) Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

 (1) Der Verein hat u.a. folgendes zum Zweck:

  • Förderung und Unterstützung für ein freiheitliches, demokratisches, ökologisches und auf Geschlechterbefreiung ausgerichtetes Bewusstsein der Gesellschaft.
  • Die Erstellung und Verbreitung von Informationen aus und über Kurdistan sowie der in der BRD und Europa lebenden Kurdinnen und Kurden, eine aktive Dokumentations-, Informations-, Beratungs- und Aufklärungstätigkeit sind vorrangig zu erfüllende Handlungen im Sinne der Satzung.
  • Zusammenarbeit mit kurdischen und demokratischen Institutionen, Organisationen und Parteien aus der Türkei, Iran, Irak und Syrien zwecks Erfahrungs-, Praxis- und Wissensaustausch.
  • Die Förderung und Unterstützung von Kurdinnen und Kurden in den Bereichen Bildung, Kultur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Belange und Interessenvertretung kurdischer Migrantinnen und Migranten auf deutscher bzw. europäischer Ebene in Wort und Schrift.
  • Unterstützung sozialer, kultureller, politischer und wissenschaftlicher Projekte in Deutschland und Kurdistan.
  • Förderung von Dialog, Respekt, Toleranz und Völkerverständigung und Abbau von Vorurteilen unter allen Menschen.

(2) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein mit  anderen Vereinen, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten, deren Weltanschauung und Zielsetzung gleicher oder ähnlicher Natur ist.

(3) Zur Umsetzung dieser Ziele soll die Durchführung, Mitwirkung und Unterstützung von Tagungen, Seminaren, Studienreisen, Foren, Vorträgen und Veranstaltungen realisiert werden. Der Verein behält sich vor, regelmäßige Publikationen zu genannten Themen zu veröffentlichen.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und die aktiv und regelmäßig an der Verwirklichung der Vereinszwecke mitarbeitet.

(2a) Ordentliche Mitglieder müssen zur Ausübung ihrer Rechte das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ordentliche Mitglieder haben volles Wahl- und Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2b) Die Mitarbeit der ordentlichen Mitglieder kann eine hauptberufliche Vollbeschäftigung in einem Arbeitsbereich des Vereines sein oder aber eine regelmäßige neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit zur Verwirklichung der Vereinszwecke.

(2c) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

(2d) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand einstimmig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor dem Jahresende mündlich mitgeteilt werden. Eine Rückvergütung der vorab gezahlten Vereinsbeiträge findet nicht statt.

(4) Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder ist trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand, so kann die betreffende Person durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Förderer kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins finanziell und materiell fördert, ohne sich aktiv zu beteiligen. Förderer haben kein volles Wahl- und Stimmrecht.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß der Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ¼ der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

     a) die Aufgaben des Vereins und des Vorstandes.
b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes für zwei Jahre.
c) zwei unabhängige Rechnungsprüferinnen für zwei Jahre (Wiederwahl ist möglich).
d) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
e) den Vereinshaushalt.
f) Mitgliedsbeiträge und Gebührenbefreiungen.
g) Satzungsänderungen, die mit ¾ -Mehrheit beschlossen werden müssen.
h) den Ausschluss von Mitgliedern.
i) Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder außer bei Satzungsänderungen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Über Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 ordentlichen Mitgliedern. Die Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

    a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) ggf. 3. Vorsitzende/r
d) Kassenwart/in
e) ggf. Schriftführer/in

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils ein Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandswahl muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolgerinnen gewählt sind.

(4) Dem Vorstand in Person der 1. Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für die ordnungsgemäße Schrift- und Kassenführung verantwortlich. Vorstandstätigkeiten können angemessen vergütet werden.

(5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine GeschäftsführerIn bestellen. Diese(r) ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit außer bei der Neuaufnahme von Mitgliedern, die einstimmig beschlossen werden muss.

(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

(9) Der Vorstand legt einmal im Jahr der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft ab.

§ 9 Die Satzung

(1) Die Satzung zur Gründung des Vereins muss von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterzeichnet sein.

(2) Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder notwendig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der internationalen Kulturarbeit/der Völkerverständigung/der Integration/Jugendhilfe zu verwenden hat. Die Bestimmung hierüber obliegt dann der Mitgliederversammlung.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.